der Werbeagentur Georg Aufschnaiter
Georg Aufschnaiter
6371 Aurach bei Kitzbühel
Tel: +436643966188
E-Mail: info@oakroad-studio.at
UID:
Mitglied der Wirtschaftskammer Tirol
Fachgruppe: Werbung und Marktkommunikation
Für den Inhalt verantwortlich: Georg Aufchnaiter
Aufsichtsbehörde: Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
Sitz des Medieninhabers: 63711Aurach bei kitzbühel
Unternehmensgegenstand: Werbeagentur
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1 Die Werbeagentur Georg Aufschnaiter (im Folgenden
„Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für
alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn
nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind
ausschließlich für Rechtsbeziehung mit Unternehmern anwendbar, sohin
B2B.
1.2 Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie
sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn
sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei
Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und
schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die
Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden
durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4 Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und
gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht
schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des
Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird der Kunde in
der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion
gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit
der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine
wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Social-Media-Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung
ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“
(z.B. Facebook, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren
Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus
beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach
nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer
weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare
Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im
Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern
die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in
diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung
des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige
Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser
Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und
legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt
der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die
Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses
(mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach
bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von
„Social-Media-Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen
Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers,
Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu
erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die
beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potenzielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein
Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor
Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1 Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung
durch die Agentur treten der potenzielle Kunde und die Agentur in ein
Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die
AGB zu Grunde.
3.2 Der potenzielle Kunde anerkennt, dass die Agentur bereits mit
der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl
er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3 Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen
Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des
Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne
Zustimmung der Agentur ist dem potenziellen Kunden schon auf Grund des
Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4 Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die
keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des
Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes
Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später
Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie
definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die
eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische
Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere
Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel
usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5 Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen,
diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen
Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden
Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder
zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6 Sofern der potenzielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von
der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der
Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen
nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von
Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus,
dass die Agentur dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee
präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon
auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potenzielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen
aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche
sich nach dem Einzelfall berechnet, zuzüglich 20 % Umsatzsteuer
befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der
Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
4. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus
der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen
Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen
Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des
Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die
Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der
Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe,
Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien,
Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen
und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben.
Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie
als vom Kunden genehmigt.
4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle
Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung
der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen
informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind,
auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt
werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten
infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich
geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder
verzögert werden.
4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung
des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.)
auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte
Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen
frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck
eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter
Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im
Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger
Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die
Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in
Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er
hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine
Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer
angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die
Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu
unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert
sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
5. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die
Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von
vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als
Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu
substituieren („Fremdleistung“).
5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung
erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere
nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen
Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die
erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft
gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der
Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung
des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Termine
6.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern
nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und
unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich
festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
6.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus
Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer
Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht
abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer
und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen
entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern,
sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom
Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine
angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese
fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen
Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis
von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
7. Vorzeitige Auflösung
7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen
Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn
a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu
vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14
Tagen weiter verzögert wird;
b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit
einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen
aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages
oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden
bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen
leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen
ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung
mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des
Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag
verstößt.
8. Honorar
8.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der
Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese
erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes
Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen)
Budget von € 5.000,00, oder solchen, die sich über einen längeren
Zeitraum erstrecken ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen
bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
8.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der
Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall
hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der
urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar
in der marktüblichen Höhe.
8.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das
vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle
der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
8.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn
abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur
schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die
Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die
Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht
binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und
gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich
um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung
nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom
Auftraggeber von vornherein als genehmigt.
8.5 Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung
der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese –
einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin
erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten
und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht
durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der
Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das
gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten,
wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird.
Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter,
insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu
stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits
erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte
Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich
der Agentur zurückzustellen.
9. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
9.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug
zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere
Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für
die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im
Eigentum der Agentur.
9.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen
Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters
verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der
Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies
umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe
von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens
eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung
weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
9.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur
sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge,
erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
9.4 Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere
Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen
(Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt
davon unberührt.
9.5 Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die
Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen
oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der
gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
9.6 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen
Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden
wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich
festgestellt.
10. Eigentumsrecht und Urheberrecht
10.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus
Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles,
Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus,
bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im
Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere
bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Der
Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den
vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf
der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in
Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an
Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung
der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt
der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so
beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
10.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie
insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für
diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur
und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des
Urhebers zulässig. Die Herausgabe aller sogen. „offenen Dateien“ wird
damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur
Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der
Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat der Auftraggeber
keinen Rechtsanspruch darauf.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den
ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist –
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die
Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem
Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung in Höhe von 50% des
gesamten Auftragsvolumens für jeden weiteren Nutzungsfall
zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von
Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische
Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig
davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht,
ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5 Für Nutzungen gemäß Abs 10.4 steht der Agentur im 1. Jahr nach
Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag
vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des
Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag
vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine
Agenturvergütung mehr zu zahlen.
10.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung
in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
11. Kennzeichnung
11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei
allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber
hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen,
schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen
Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und
Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige
Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
12. Gewährleistung
12.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls
innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur,
verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben,
schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt
eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall
ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen
sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln
ausgeschlossen.
12.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem
Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung
durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist
beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und
Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist
berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese
unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand
verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen
Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es
dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache
auf seine Kosten durchzuführen.
12.3 Es obliegt auch dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung
auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und
verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu
einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die
Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung
einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die
rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben
oder genehmigt wurden.
12.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab
Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird
ausgeschlossen.
13. Haftung und Produkthaftung
13.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der
Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen
Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des Kunden
ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder mittelbare
Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen
Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei
Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung
handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu
beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
13.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der
von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den
Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die
Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie
nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet.
Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene
Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie
für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche
Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu
halten.
13.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten
ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der
Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe
nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
14. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und
Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden
unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss
seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die
Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr
gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
15.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem
Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem
Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige
Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den
Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
15.3 Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene
Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich
auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der
Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils
geschlechtsspezifische Form zu verwenden.